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   BVerwG, 22.10.1959 - VI C 189.58   

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https://dejure.org/1959,4584
BVerwG, 22.10.1959 - VI C 189.58 (https://dejure.org/1959,4584)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.1959 - VI C 189.58 (https://dejure.org/1959,4584)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 1959 - VI C 189.58 (https://dejure.org/1959,4584)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Auflösung eines Beamtenverhältnisses auf Probe - Gewährung von Dienstbezügen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 08.09.1953 - I A 18.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1959 - VI C 189.58
    Ein Gebot des öffentlichen Interesses wäre es, eine gesetzwidrig angeordnete Vollziehung aufzuheben und die vom Gesetz als Regel angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (BVerwGE 1, 11).
  • BVerwG, 11.12.1953 - II B 18.53

    Zuständigkeit für Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren und im

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1959 - VI C 189.58
    Die Aussetzung der Vollziehung würde allerdings nicht im öffentlichen Interesse liegen, wenn die Revision offensichtlich Erfolg haben müßte (BVerwGE 1, 45 [47]).
  • BVerwG, 05.03.1964 - II C 101.63

    Rechtsmittel

    Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung des für die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung sprechenden öffentlichen Interesses gegen das sönliche Interesse der Klägerin an der Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf die daraus folgende Verpflichtung zur alsbaldigen, jedenfalls vorläufigen, Fortzahlung der Dienstbezüge ist zu berücksichtigen, daß die Nichtzahlung von Bezügen - deren Rückzahlung im Falle rechtskräftiger Abweisung der Klage zwar geboten, aber möglicherweise nicht oder nur mit Schwierigkeiten durchzusetzen sein wird - im öffentlichen Interesse liegt, daß es jedoch andererseits auch dem öffentlichen Interesse widerspricht, wenn die wirtschaftliche Lage des betroffenen Staatsbürgers vor rechtskräftiger Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der gegen ihn als Beamten getroffenen Entlassungsmaßnahme in unvertretbarem Maße, unter Umständen sogar bis zur Notlage absinkt (ebenso z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 1958 - BVerwG VI C 379.57 -, vom 26. August 1958 - BVerwG II C 236.57 - undvom 22. Oktober 1959 - BVerwG VI C 189.58 -).
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